Friedhofsordnung

B e g r ä b n i s –   u n d   G r ä b e r o r d n u n g

für die Wiener Evangelischen Friedhöfe

Die evangelischen Friedhöfe in Wien dienen der Bestattung von evangelischen Verstorbenen Augsburgischen oder Helvetischen Bekenntnissen, deren Angehörigen und nach Maßgabe der vorhandenen Grabstellen ausnahmsweise auch der Beisetzung von Verstorbenen, die nicht der Evangelischen Kirche angehören.

 

§ 1.

1. Die Friedhöfe enthalten verschiedene Arten von Grabstellen und zwar:
a) eigene Gräber
b) Grüfte
c) Urnenstätten.

2. Andere Arten von Grabstellen werden nicht mehr neu angelegt. Soweit solche noch bestehen, bleiben die an ihnen erworbenen Rechte erhalten. Nach ihrem Heimfall sind sie aufzulassen.

§ 2.

1. Eigengräber sind 2,20 m bis 3,20 m lang, 1,10 m bis 1,40 m breit und 2,70 bis 2,90 m tief.

2. Bei Beilegungen ist zwischen den Särgen jeweils ein mit Erde ausgefüllter Zwischenraum von 10 cm einzuhalten.

3. Der Belegraum ist für die Aufnahme von vier Särgen in normaler Größenausführung bestimmt. Dem Sarg eines Erwachsenen sind zwei Särge von Kindern unter zehn Jahren oder vier Urnenkapseln gleichzuhalten.

4. Das Benützungsrecht an eigenen Gräbern kann nur anlässlich der ersten Beerdigung und zwar für 10 Jahre, erworben werden. Es kann durch Erlag der jeweils festgesetzten Erneuerungsgebühr um fünf oder zehn Jahre verlängert werden.

5. Auch nach Erlöschen des Benützungsrechtes bleibt die Grabstelle zehn Jahre nach Beisetzung der letzten Leiche erhalten.

6. Erdhügel dürfen nur bis zu einer Höhe von 0,3 m errichtet werden.

7. Zur Einfriedung eines eigenen Grabes mittels einer Steineinfassung sind die Zustimmung der Friedhofsverwaltung und die Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr erforderlich.

8. Die Errichtung von Familiengrabstätten durch Einbeziehung zweier oder mehrerer eigener Gräber ist der Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorbehalten.

§ 3.

1. Die Gräber müssen über dem Sarg wenigstens 1,1 m Erde haben. Sie müssen spätestens acht Monate nach der Bestattung in würdiger Weise gärtnerisch angelegt werden, wobei mindestens ein Rasenbelag herzustellen ist.

2. Die Gräber müssen dauernd gepflegt und der Erdhügel gleich hoch gehalten werden.

3. Die Benützungsberechtigten sind auch verpflichtet, jeweils den linken sowie den kopfseitigen Zwischenraum zum Nachbargrab, Weg oder Zaun etc. zu pflegen und insbesondere von Unkraut freizuhalten; Veränderungen in diesem Bereich durch Betonieren, Verlegen von Platten, Bepflanzen etc. bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 4.

1. Grüfte müssen die Ausmaße zur Aufnahme von 5 bis 6 Särgen, Doppelgrüfte zur Aufnahme von 8 bis 9 Särgen Erwachsener haben, sofern die Sargmaße 2,20 m Länge, 0,70 m Breite und 0,70 m Höhe nicht überschreiten. Hiebei werden zwei Särge von Kindern unter zehn Jahren dem Sarg eines Erwachsenen gleichgehalten.

2. Das Benützungsrecht einer Gruft erstreckt sich auf dreißig Jahre. Darüber hinaus kann das Benützungsrecht um zehn oder zwanzig Jahre verlängert werden, sofern der Friedhof bis zum Ablauf dieser Zeit seinen Zweck als Begräbnisstätte gewidmet bleibt. Verlängerungen können nur bewilligt werden, wenn die Gruft in einem guten Bau- und Pflegezustand ist.

3. Die Grüfte sind mit einer Einfassung aus hartem Stein herzustellen und mit gut schließbaren Steindeckplatten zu versehen.

4. Sie müssen hermetisch verschlossen und die Fugen zwischen den Deckplatten sowie diesen und dem Steinbelag mit Steinkitt sorgfältig ausgefüllt und von dem Erwerber oder dessen Rechtsnachfolgern in gutem Stande erhalten werden.

5. Der Boden der Grüfte kann mit Ziegeln, Beton oder mit Platten belegt werden.

6. Die Verwendung einer Eisengittereinfriedung ist untersagt.

7. Das Öffnen und Schließen der Grüfte besorgt die Friedhofsverwaltung gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr.

8. Gerät eine Gruft in den Zustand des Verfalls, so ist der Benützungsberechtigte schriftlich aufzufordern, sie binnen einem Jahr instand zu setzen. Ist der Aufenthaltsort der Benützungsberechtigten oder seiner Erben unbekannt, so ist die Aufforderung dreimal im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die einjährige Frist beginnt mit dem Tage der dritten Verlautbarung.
Bleibt die Aufforderung ergebnislos, so kann die Friedhofsverwaltung ohne Anspruch auf Ersatz über die Gruft anderweitig verfügen. In diesem Fall werden die Gebeine exhumiert und in einer Sammelgruft bestattet.

§ 5.

1. Es ist erwünscht, dass jede Gruft und jedes Grab mit einem Denkmal oder mit einem Kreuz geschmückt wird.

2. Die Kreuze müssen einen Steinsockel erhalten und dürfen nicht höher als 1,8 m sein.

3. Die Errichtung künstlerisch ausgestatteter Denkmäler, wie überhaupt solcher, die von der üblichen Form, wie Kreuz, Obelisk, Säule usw. abweichen oder in einem ungewöhnlichem Ausmaß angefertigt werden sollen, bedarf der Zustimmung des Friedhofvorstandes.

§ 6.

Jede Aufschrift auf einem wie immer gearteten Denkmal oder einem Grabkreuz, welche die Weihe und den Ernst des Friedhofs oder das religiöse Gefühl verletzt, muss vom Benützungsberechtigten über Aufforderung der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten unverzüglich entfernt werden. Im Weigerungsfalle oder wenn der Benützungsberechtigte bis zum Ablauf der gesetzten Frist untätig bleibt, kann die Entfernung durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Benützungsberechtigten erfolgen.

§ 7.

1. Im Friedhof errichtete Denkmäler dürfen nur gegen Beibringung einer rechtsgültigen Bevollmächtigung durch den Benützungsberechtigten und mit ausdrücklicher Zustimmung des Friedhofsvorstandes entfernt werden.

2. Die Friedhofsverwaltung ist mit Zustimmung des Friedhofsvorstandes berechtigt, auf Kosten des ehemals Berechtigten, Grabdenkmäler oder Grabkreuze von jenen Gräbern entfernen zu lassen, deren Benützungsrecht erloschen ist; das gleiche gilt, wenn das Grabdenkmal oder Grabkreuz baufällig geworden ist und für die Beseitigung des Zustandes vom Benützungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht Sorge getragen wird. Bei Gefahr im Verzuge kann die Aufforderung entfallen. Über abgetragene Denkmäler oder Kreuze, die trotz Aufforderung nicht binnen drei Monaten vom bisherigen Benützungsberechtigten abgeholt werden, kann die Friedhofsverwaltung frei verfügen.

3. Auch kann, wenn die Instandsetzung nicht binnen drei Monaten vorgenommen wird, das Benützungsrecht an der betreffenden Grabstelle ohne Anspruch auf Ersatz aberkannt werden. Ist der Aufenthaltsort des Benützungsberechtigten oder seiner Erben unbekannt, so ist die Aufforderung einmal im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen

§ 8.

1. Durch die Entrichtung der festgesetzten Gebühr, wird das Recht auf die Benützung einer Grabstelle nach Maßgabe dieser Begräbnis- und Gräberordnung erworben. Dieses Recht erlischt, sobald die Schließung des Friedhofs oder jenes Teiles desselben, in dem die Grabstelle liegt, durch die zuständige Behörde erfolgt.

2. Gegen eine solche Maßregel kann aus dem Benützungsrecht an einer Grabstelle weder eine Einwendung, noch eine Entschädigungsforderung, noch ein sonstiger Rechtsanspruch abgeleitet werden.

§ 9.

1. Das Benützungsrecht ist unveräußerlich und steht nur dem ersten Erwerber und nach dessen Ableben den aufgrund eines Testamentes, Erbvertrages oder des Gesetzes zur Erbschaft berufenen Personen zu. Die Berufung zur Erbschaft ist durch eine gerichtliche Einantwortungsurkunde oder sonstige schriftliche Ermächtigung des Verlassenschaftsgerichtes oder, falls die Verlassenschaft armutshalber abgetan wurde, durch Personenstandsdokumente nachzuweisen.

2. Sind mehrere zur Erbschaft berufene Personen vorhanden, so können sie das Benützungsrecht nur durch einen gemeinschaftlich Bevollmächtigten ausüben, den sie der Friedhofsverwaltung schriftlich bekannt zu geben haben. Wird ein solcher nicht bekannt gegeben, kann über das Benützungsrecht nur aufgrund einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung verfügt werden. Letzteres gilt auch bei widerstreitenden Erbansprüchen.

§ 10.

Verzichtet eine Partei auf die Benützung einer erworbenen Grabstelle vor Ablauf des Benützungsrechtes, so kann ihr, nachdem die darin befindlichen Leichen auf ihre Kosten exhumiert wurden, ein Teil der eingezahlten Grabstellengebühr, dessen Höhe durch die Friedhofsverwaltung bestimmt wird, rückvergütet werden.

§ 11.

1. Die Friedhofsverwaltung übernimmt die Ausschmückung der Gräber und Grüfte gegen Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren.

2. Es ist jedoch den Benützungsberechtigten gestattet, die Schmückung und Pflege einer Grabstelle gegen Lösung einer Wasserkarte selbst oder durch nahe Angehörige zu besorgen oder durch gewerblich befugte Personen besorgen zu lassen. Die Schmückung und Pflege durch gewerblich nicht befugte Personen ist verboten.

3. Das Anpflanzen von Bäumen und Ziersträuchern bei Gräbern und Grüften ist nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung und der Friedhofsgärtnerei gestattet. Werden benachbarte Grabstellen durch angepflanzte Bäume oder Sträucher beeinträchtigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne weiteres Einvernehmen mit dem Benützungsberechtigten auf dessen Kosten die Anpflanzung zu beschneiden oder notfalls zu entfernen. Bäume dürfen nur von Beauftragten der Friedhofsverwaltung gefällt werden: das anfallende Holz wird Friedhofseigentum.

4. Gerät ein Grab oder der dazugehörige Zwischenraum (§ 3 Abs. 3) in den Zustand der Verwahrlosung, so ist der Benützungsberechtigte aufzufordern, es binnen drei Monaten wieder instand zu setzen und es in Hinkunft so zu pflegen, dass eine neuerliche Verwahrlosung nicht eintritt. Kommt der Benützungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Pflege oder Instandsetzung durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Benützungsberechtigten vorgenommen werden. Ist eine Ersatzvornahme erfolgt, kann die Verwaltung nach einer zweiten Instandsetzungsaufforderung entweder weiter mit Ersatzvornahme vorgehen oder die entschädigungslose Entziehung des Benützungsrechtes aussprechen. Sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Aufforderung zur Instandsetzung der Grabstelle ist auf den drohenden Verfall hinzuweisen.

5. Kies, Schotter, Riesel, Steine, Moorerde, Blähton, Kunstrasen oder sonstige Materialien (Holz, Metall) sind zur Ausgestaltung und Schmückung der Grabhügel untersagt. Die Gräber müssen mit lebenden Pflanzen begrünt und daher ständig gepflegt werden.

§ 12.

1. Sämtliche Beerdingungsarbeiten, auch das Zuschütten und die Nummerierung der Grabstellen, die Herstellung der Grabhügel, das Versetzen der Gruppen- und Reihenständer, der Nummernpflöcke und die Exhumierung von Leichen oder Leichenresten werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt; ebenso die Erstaushebung und Ausmauerung der Grüfte, die Fundamentierung der Denkmäler und der Steineinfassungen bei den Gräbern.

2. Die zur Ausführung von Arbeiten bestellten Gewerbs- und Fuhrleute haben sich vor Beginn ihrer Arbeit in der Verwaltungskanzlei zu melden, den Anordnungen der Aufsichtsorgane nachzukommen und überhaupt die für die Friedhöfe bestehenden Vorschriften genau zu befolgen.

§ 13.

1. Für die auf den Grabstellen angebrachten Gedenkzeichen, für die Grabbepflanzungen und sonstigen Grabausstattungen übernimmt die Friedhofsverwaltung hinsichtlich von Diebstählen oder Beschädigung keine Haftung.

2. Den Benützungsberechtigten steht auch kein Anspruch auf Ersatz von Schäden zu, die durch die Benützung der Grabstellen verursacht werden.

3. Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 14.

Auf die Beisetzung, die Art der Versargung und den Zu- und Abtransport der Leichen sowie deren Exhumierung sind die jeweils bestehenden sanitätspolizeilichen Vorschriften anzuwenden.

§ 15.

Für die Anordnung der Grabstellen, deren Gattungen und die Reihenfolge in denselben, die Zwischenräume und die Verbindungswege, ist der für den Friedhof genehmigte Plan allein maßgebend.

a.

1. Diese Begräbnis- und Gräberordnung gilt für alle bestehenden Benützungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen der folgenden Absätze.

2. Benützungsrechte, die vor dem 1.1.1952 unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt wurden, enden am 31. Dezember 2005.

3. Benützungsrechte, die gem. Abs. 2 enden, können nach Maßgabe dieser Begräbnis- und Gräberordnung verlängert werden.

§ 16.

Das Ansprechen von Trinkgeldern ist allen Friedhofsbediensteten untersagt.

§ 17.

1. Sämtliche Friedhofsbedienstete sind verpflichtet, den Friedhofsbesuchern mit Anstand zu begegnen.

2. Es ist aber auch jedes, der Weihe und dem Ernst des Ortes abträgliche Benehmen der Friedhofsbesucher unzulässig und unterliegt gesetzlicher Ahndung. Das Rauchen im Friedhofsgelände ist verboten.

3. Der Friedhof ist für Besucher in den Monaten Jänner, Februar, November und Dezember in der Zeit von 8 bis 17 Uhr, in den Monaten März, April, September und Oktober von 8 bis 18 Uhr und in den übrigen Monaten von 7 bis 19 Uhr geöffnet.

4. Eine viertel Stunde vor dem Schließen der Friedhofstore wird ein Glockenzeichen gegeben, worauf die Anwesenden den Friedhof zu verlassen haben.

§ 18.

1. Diese Begräbnis- und Gräberordnung ist im Verwaltungsgebäude an einer für die Besucher gut sichtbaren Stelle anzuschlagen.

2. Auskünfte in Friedhofsangelegenheiten werden ausschließlich vom Verwaltungspersonal erteilt.

§ 19.

Gedächtnisfeiern und Kundgebungen aller Art auf friedhofseigenem Grund bedürfen, sofern es sich nicht um kirchliche Veranstaltungen der beiden evangelischen Bekenntnisse handelt, der Genehmigung des Obmannes des Friedhofs-Ausschusses.

§ 20.

Diese Begräbnis- und Gräberordnung tritt am 1. Mai 1961 in Kraft. Am gleichen Tag verliert die Begräbnisund Gräberordnung vom 1. Mai 1921 ihre Geltung.

 

Die vorliegende Fassung wurde vom Evangelischen Oberkirchenrat laut Zahl 2277/96 am 7.11.1996 genehmigt.