{"id":53,"date":"2017-12-10T21:38:50","date_gmt":"2017-12-10T20:38:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.evang-friedhof.at\/matzleinsdorf\/?page_id=53"},"modified":"2019-10-07T23:00:59","modified_gmt":"2019-10-07T21:00:59","slug":"friedhofsordnung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.evang-friedhof.at\/matzleinsdorf\/friedhofsordnung\/","title":{"rendered":"Friedhofsordnung"},"content":{"rendered":"<p align=\"center\"><strong>B e g r \u00e4 b n i s &#8211; &nbsp; u n d &nbsp; G r \u00e4 b e r o r d n u n g<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">f\u00fcr die Wiener Evangelischen Friedh\u00f6fe<\/p>\n<p align=\"center\">Die evangelischen Friedh\u00f6fe in Wien dienen der Bestattung von evangelischen Verstorbenen Augsburgischen oder Helvetischen Bekenntnissen, deren Angeh\u00f6rigen und nach Ma\u00dfgabe der vorhandenen Grabstellen ausnahmsweise auch der Beisetzung von Verstorbenen, die nicht der Evangelischen Kirche angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 1.<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Friedh\u00f6fe enthalten verschiedene Arten von Grabstellen und zwar:<br \/>\na) eigene Gr\u00e4ber<br \/>\nb) Gr\u00fcfte<br \/>\nc) Urnenst\u00e4tten.<\/p>\n<p>2. Andere Arten von Grabstellen werden nicht mehr neu angelegt. Soweit solche noch bestehen, bleiben die an ihnen erworbenen Rechte erhalten. Nach ihrem Heimfall sind sie aufzulassen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 2.<\/strong><\/p>\n<p>1. Eigengr\u00e4ber sind 2,20 m bis 3,20 m lang, 1,10 m bis 1,40 m breit und 2,70 bis 2,90 m tief.<\/p>\n<p>2. Bei Beilegungen ist zwischen den S\u00e4rgen jeweils ein mit Erde ausgef\u00fcllter Zwischenraum von 10 cm einzuhalten.<\/p>\n<p>3. Der Belegraum ist f\u00fcr die Aufnahme von vier S\u00e4rgen in normaler Gr\u00f6\u00dfenausf\u00fchrung bestimmt. Dem Sarg eines Erwachsenen sind zwei S\u00e4rge von Kindern unter zehn Jahren oder vier Urnenkapseln gleichzuhalten.<\/p>\n<p>4. Das Ben\u00fctzungsrecht an eigenen Gr\u00e4bern kann nur anl\u00e4sslich der ersten Beerdigung und zwar f\u00fcr 10 Jahre, erworben werden. Es kann durch Erlag der jeweils festgesetzten Erneuerungsgeb\u00fchr um f\u00fcnf oder zehn Jahre verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>5. Auch nach Erl\u00f6schen des Ben\u00fctzungsrechtes bleibt die Grabstelle zehn Jahre nach Beisetzung der letzten Leiche erhalten.<\/p>\n<p>6. Erdh\u00fcgel d\u00fcrfen nur bis zu einer H\u00f6he von 0,3 m errichtet werden.<\/p>\n<p>7. Zur Einfriedung eines eigenen Grabes mittels einer Steineinfassung sind die Zustimmung der Friedhofsverwaltung und die Entrichtung der vorgeschriebenen Geb\u00fchr erforderlich.<\/p>\n<p>8. Die Errichtung von Familiengrabst\u00e4tten durch Einbeziehung zweier oder mehrerer eigener Gr\u00e4ber ist der Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorbehalten.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 3.<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Gr\u00e4ber m\u00fcssen \u00fcber dem Sarg wenigstens 1,1 m Erde haben. Sie m\u00fcssen sp\u00e4testens acht Monate nach der Bestattung in w\u00fcrdiger Weise g\u00e4rtnerisch angelegt werden, wobei mindestens ein Rasenbelag herzustellen ist.<\/p>\n<p>2. Die Gr\u00e4ber m\u00fcssen dauernd gepflegt und der Erdh\u00fcgel gleich hoch gehalten werden.<\/p>\n<p>3. Die Ben\u00fctzungsberechtigten sind auch verpflichtet, jeweils den linken sowie den kopfseitigen Zwischenraum zum Nachbargrab, Weg oder Zaun etc. zu pflegen und insbesondere von Unkraut freizuhalten; Ver\u00e4nderungen in diesem Bereich durch Betonieren, Verlegen von Platten, Bepflanzen etc. bed\u00fcrfen der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 4.<\/strong><\/p>\n<p>1. Gr\u00fcfte m\u00fcssen die Ausma\u00dfe zur Aufnahme von 5 bis 6 S\u00e4rgen, Doppelgr\u00fcfte zur Aufnahme von 8 bis 9 S\u00e4rgen Erwachsener haben, sofern die Sargma\u00dfe 2,20 m L\u00e4nge, 0,70 m Breite und 0,70 m H\u00f6he nicht \u00fcberschreiten. Hiebei werden zwei S\u00e4rge von Kindern unter zehn Jahren dem Sarg eines Erwachsenen gleichgehalten.<\/p>\n<p>2. Das Ben\u00fctzungsrecht einer Gruft erstreckt sich auf drei\u00dfig Jahre. Dar\u00fcber hinaus kann das Ben\u00fctzungsrecht um zehn oder zwanzig Jahre verl\u00e4ngert werden, sofern der Friedhof bis zum Ablauf dieser Zeit seinen Zweck als Begr\u00e4bnisst\u00e4tte gewidmet bleibt. Verl\u00e4ngerungen k\u00f6nnen nur bewilligt werden, wenn die Gruft in einem guten Bau- und Pflegezustand ist.<\/p>\n<p>3. Die Gr\u00fcfte sind mit einer Einfassung aus hartem Stein herzustellen und mit gut schlie\u00dfbaren Steindeckplatten zu versehen.<\/p>\n<p>4. Sie m\u00fcssen hermetisch verschlossen und die Fugen zwischen den Deckplatten sowie diesen und dem Steinbelag mit Steinkitt sorgf\u00e4ltig ausgef\u00fcllt und von dem Erwerber oder dessen Rechtsnachfolgern in gutem Stande erhalten werden.<\/p>\n<p>5. Der Boden der Gr\u00fcfte kann mit Ziegeln, Beton oder mit Platten belegt werden.<\/p>\n<p>6. Die Verwendung einer Eisengittereinfriedung ist untersagt.<\/p>\n<p>7. Das \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen der Gr\u00fcfte besorgt die Friedhofsverwaltung gegen Entrichtung der festgesetzten Geb\u00fchr.<\/p>\n<p>8. Ger\u00e4t eine Gruft in den Zustand des Verfalls, so ist der Ben\u00fctzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, sie binnen einem Jahr instand zu setzen. Ist der Aufenthaltsort der Ben\u00fctzungsberechtigten oder seiner Erben unbekannt, so ist die Aufforderung dreimal im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu ver\u00f6ffentlichen. Die einj\u00e4hrige Frist beginnt mit dem Tage der dritten Verlautbarung.<br \/>\nBleibt die Aufforderung ergebnislos, so kann die Friedhofsverwaltung ohne Anspruch auf Ersatz \u00fcber die Gruft anderweitig verf\u00fcgen. In diesem Fall werden die Gebeine exhumiert und in einer Sammelgruft bestattet.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 5.<\/strong><\/p>\n<p>1. Es ist erw\u00fcnscht, dass jede Gruft und jedes Grab mit einem Denkmal oder mit einem Kreuz geschm\u00fcckt wird.<\/p>\n<p>2. Die Kreuze m\u00fcssen einen Steinsockel erhalten und d\u00fcrfen nicht h\u00f6her als 1,8 m sein.<\/p>\n<p>3. Die Errichtung k\u00fcnstlerisch ausgestatteter Denkm\u00e4ler, wie \u00fcberhaupt solcher, die von der \u00fcblichen Form, wie Kreuz, Obelisk, S\u00e4ule usw. abweichen oder in einem ungew\u00f6hnlichem Ausma\u00df angefertigt werden sollen, bedarf der Zustimmung des Friedhofvorstandes.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 6.<\/strong><\/p>\n<p>Jede Aufschrift auf einem wie immer gearteten Denkmal oder einem Grabkreuz, welche die Weihe und den Ernst des Friedhofs oder das religi\u00f6se Gef\u00fchl verletzt, muss vom Ben\u00fctzungsberechtigten \u00fcber Aufforderung der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten unverz\u00fcglich entfernt werden. Im Weigerungsfalle oder wenn der Ben\u00fctzungsberechtigte bis zum Ablauf der gesetzten Frist unt\u00e4tig bleibt, kann die Entfernung durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Ben\u00fctzungsberechtigten erfolgen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 7.<\/strong><\/p>\n<p>1. Im Friedhof errichtete Denkm\u00e4ler d\u00fcrfen nur gegen Beibringung einer rechtsg\u00fcltigen Bevollm\u00e4chtigung durch den Ben\u00fctzungsberechtigten und mit ausdr\u00fccklicher Zustimmung des Friedhofsvorstandes entfernt werden.<\/p>\n<p>2. Die Friedhofsverwaltung ist mit Zustimmung des Friedhofsvorstandes berechtigt, auf Kosten des ehemals Berechtigten, Grabdenkm\u00e4ler oder Grabkreuze von jenen Gr\u00e4bern entfernen zu lassen, deren Ben\u00fctzungsrecht erloschen ist; das gleiche gilt, wenn das Grabdenkmal oder Grabkreuz bauf\u00e4llig geworden ist und f\u00fcr die Beseitigung des Zustandes vom Ben\u00fctzungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht Sorge getragen wird. Bei Gefahr im Verzuge kann die Aufforderung entfallen. \u00dcber abgetragene Denkm\u00e4ler oder Kreuze, die trotz Aufforderung nicht binnen drei Monaten vom bisherigen Ben\u00fctzungsberechtigten abgeholt werden, kann die Friedhofsverwaltung frei verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>3. Auch kann, wenn die Instandsetzung nicht binnen drei Monaten vorgenommen wird, das Ben\u00fctzungsrecht an der betreffenden Grabstelle ohne Anspruch auf Ersatz aberkannt werden. Ist der Aufenthaltsort des Ben\u00fctzungsberechtigten oder seiner Erben unbekannt, so ist die Aufforderung einmal im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu ver\u00f6ffentlichen<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 8.<\/strong><\/p>\n<p>1. Durch die Entrichtung der festgesetzten Geb\u00fchr, wird das Recht auf die Ben\u00fctzung einer Grabstelle nach Ma\u00dfgabe dieser Begr\u00e4bnis- und Gr\u00e4berordnung erworben. Dieses Recht erlischt, sobald die Schlie\u00dfung des Friedhofs oder jenes Teiles desselben, in dem die Grabstelle liegt, durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde erfolgt.<\/p>\n<p>2. Gegen eine solche Ma\u00dfregel kann aus dem Ben\u00fctzungsrecht an einer Grabstelle weder eine Einwendung, noch eine Entsch\u00e4digungsforderung, noch ein sonstiger Rechtsanspruch abgeleitet werden.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 9.<\/strong><\/p>\n<p>1. Das Ben\u00fctzungsrecht ist unver\u00e4u\u00dferlich und steht nur dem ersten Erwerber und nach dessen Ableben den aufgrund eines Testamentes, Erbvertrages oder des Gesetzes zur Erbschaft berufenen Personen zu. Die Berufung zur Erbschaft ist durch eine gerichtliche Einantwortungsurkunde oder sonstige schriftliche Erm\u00e4chtigung des Verlassenschaftsgerichtes oder, falls die Verlassenschaft armutshalber abgetan wurde, durch Personenstandsdokumente nachzuweisen.<\/p>\n<p>2. Sind mehrere zur Erbschaft berufene Personen vorhanden, so k\u00f6nnen sie das Ben\u00fctzungsrecht nur durch einen gemeinschaftlich Bevollm\u00e4chtigten aus\u00fcben, den sie der Friedhofsverwaltung schriftlich bekannt zu geben haben. Wird ein solcher nicht bekannt gegeben, kann \u00fcber das Ben\u00fctzungsrecht nur aufgrund einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung verf\u00fcgt werden. Letzteres gilt auch bei widerstreitenden Erbanspr\u00fcchen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 10.<\/strong><\/p>\n<p>Verzichtet eine Partei auf die Ben\u00fctzung einer erworbenen Grabstelle vor Ablauf des Ben\u00fctzungsrechtes, so kann ihr, nachdem die darin befindlichen Leichen auf ihre Kosten exhumiert wurden, ein Teil der eingezahlten Grabstellengeb\u00fchr, dessen H\u00f6he durch die Friedhofsverwaltung bestimmt wird, r\u00fcckverg\u00fctet werden.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 11.<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Friedhofsverwaltung \u00fcbernimmt die Ausschm\u00fcckung der Gr\u00e4ber und Gr\u00fcfte gegen Entrichtung der tarifm\u00e4\u00dfigen Geb\u00fchren.<\/p>\n<p>2. Es ist jedoch den Ben\u00fctzungsberechtigten gestattet, die Schm\u00fcckung und Pflege einer Grabstelle gegen L\u00f6sung einer Wasserkarte selbst oder durch nahe Angeh\u00f6rige zu besorgen oder durch gewerblich befugte Personen besorgen zu lassen. Die Schm\u00fcckung und Pflege durch gewerblich nicht befugte Personen ist verboten.<\/p>\n<p>3. Das Anpflanzen von B\u00e4umen und Zierstr\u00e4uchern bei Gr\u00e4bern und Gr\u00fcften ist nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung und der Friedhofsg\u00e4rtnerei gestattet. Werden benachbarte Grabstellen durch angepflanzte B\u00e4ume oder Str\u00e4ucher beeintr\u00e4chtigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne weiteres Einvernehmen mit dem Ben\u00fctzungsberechtigten auf dessen Kosten die Anpflanzung zu beschneiden oder notfalls zu entfernen. B\u00e4ume d\u00fcrfen nur von Beauftragten der Friedhofsverwaltung gef\u00e4llt werden: das anfallende Holz wird Friedhofseigentum.<\/p>\n<p>4. Ger\u00e4t ein Grab oder der dazugeh\u00f6rige Zwischenraum (\u00a7 3 Abs. 3) in den Zustand der Verwahrlosung, so ist der Ben\u00fctzungsberechtigte aufzufordern, es binnen drei Monaten wieder instand zu setzen und es in Hinkunft so zu pflegen, dass eine neuerliche Verwahrlosung nicht eintritt. Kommt der Ben\u00fctzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Pflege oder Instandsetzung durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Ben\u00fctzungsberechtigten vorgenommen werden. Ist eine Ersatzvornahme erfolgt, kann die Verwaltung nach einer zweiten Instandsetzungsaufforderung entweder weiter mit Ersatzvornahme vorgehen oder die entsch\u00e4digungslose Entziehung des Ben\u00fctzungsrechtes aussprechen. Sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Aufforderung zur Instandsetzung der Grabstelle ist auf den drohenden Verfall hinzuweisen.<\/p>\n<p>5. Kies, Schotter, Riesel, Steine, Moorerde, Bl\u00e4hton, Kunstrasen oder sonstige Materialien (Holz, Metall) sind zur Ausgestaltung und Schm\u00fcckung der Grabh\u00fcgel untersagt. Die Gr\u00e4ber m\u00fcssen mit lebenden Pflanzen begr\u00fcnt und daher st\u00e4ndig gepflegt werden.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 12.<\/strong><\/p>\n<p>1. S\u00e4mtliche Beerdingungsarbeiten, auch das Zusch\u00fctten und die Nummerierung der Grabstellen, die Herstellung der Grabh\u00fcgel, das Versetzen der Gruppen- und Reihenst\u00e4nder, der Nummernpfl\u00f6cke und die Exhumierung von Leichen oder Leichenresten werden ausschlie\u00dflich durch die Friedhofsverwaltung ausgef\u00fchrt; ebenso die Erstaushebung und Ausmauerung der Gr\u00fcfte, die Fundamentierung der Denkm\u00e4ler und der Steineinfassungen bei den Gr\u00e4bern.<\/p>\n<p>2. Die zur Ausf\u00fchrung von Arbeiten bestellten Gewerbs- und Fuhrleute haben sich vor Beginn ihrer Arbeit in der Verwaltungskanzlei zu melden, den Anordnungen der Aufsichtsorgane nachzukommen und \u00fcberhaupt die f\u00fcr die Friedh\u00f6fe bestehenden Vorschriften genau zu befolgen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 13.<\/strong><\/p>\n<p>1. F\u00fcr die auf den Grabstellen angebrachten Gedenkzeichen, f\u00fcr die Grabbepflanzungen und sonstigen Grabausstattungen \u00fcbernimmt die Friedhofsverwaltung hinsichtlich von Diebst\u00e4hlen oder Besch\u00e4digung keine Haftung.<\/p>\n<p>2. Den Ben\u00fctzungsberechtigten steht auch kein Anspruch auf Ersatz von Sch\u00e4den zu, die durch die Ben\u00fctzung der Grabstellen verursacht werden.<\/p>\n<p>3. Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln ist nicht gestattet.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 14.<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Beisetzung, die Art der Versargung und den Zu- und Abtransport der Leichen sowie deren Exhumierung sind die jeweils bestehenden sanit\u00e4tspolizeilichen Vorschriften anzuwenden.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 15.<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Anordnung der Grabstellen, deren Gattungen und die Reihenfolge in denselben, die Zwischenr\u00e4ume und die Verbindungswege, ist der f\u00fcr den Friedhof genehmigte Plan allein ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>a.<\/strong><\/p>\n<p>1. Diese Begr\u00e4bnis- und Gr\u00e4berordnung gilt f\u00fcr alle bestehenden Ben\u00fctzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen der folgenden Abs\u00e4tze.<\/p>\n<p>2. Ben\u00fctzungsrechte, die vor dem 1.1.1952 unbefristet oder auf Friedhofsdauer einger\u00e4umt wurden, enden am 31. Dezember 2005.<\/p>\n<p>3. Ben\u00fctzungsrechte, die gem. Abs. 2 enden, k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe dieser Begr\u00e4bnis- und Gr\u00e4berordnung verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 16.<\/strong><\/p>\n<p>Das Ansprechen von Trinkgeldern ist allen Friedhofsbediensteten untersagt.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 17.<\/strong><\/p>\n<p>1. S\u00e4mtliche Friedhofsbedienstete sind verpflichtet, den Friedhofsbesuchern mit Anstand zu begegnen.<\/p>\n<p>2. Es ist aber auch jedes, der Weihe und dem Ernst des Ortes abtr\u00e4gliche Benehmen der Friedhofsbesucher unzul\u00e4ssig und unterliegt gesetzlicher Ahndung. Das Rauchen im Friedhofsgel\u00e4nde ist verboten.<\/p>\n<p>3. Der Friedhof ist f\u00fcr Besucher in den Monaten J\u00e4nner, Februar, November und Dezember in der Zeit von 8 bis 17 Uhr, in den Monaten M\u00e4rz, April, September und Oktober von 8 bis 18 Uhr und in den \u00fcbrigen Monaten von 7 bis 19 Uhr ge\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>4. Eine viertel Stunde vor dem Schlie\u00dfen der Friedhofstore wird ein Glockenzeichen gegeben, worauf die Anwesenden den Friedhof zu verlassen haben.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 18.<\/strong><\/p>\n<p>1. Diese Begr\u00e4bnis- und Gr\u00e4berordnung ist im Verwaltungsgeb\u00e4ude an einer f\u00fcr die Besucher gut sichtbaren Stelle anzuschlagen.<\/p>\n<p>2. Ausk\u00fcnfte in Friedhofsangelegenheiten werden ausschlie\u00dflich vom Verwaltungspersonal erteilt.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 19.<\/strong><\/p>\n<p>Ged\u00e4chtnisfeiern und Kundgebungen aller Art auf friedhofseigenem Grund bed\u00fcrfen, sofern es sich nicht um kirchliche Veranstaltungen der beiden evangelischen Bekenntnisse handelt, der Genehmigung des Obmannes des Friedhofs-Ausschusses.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 20.<\/strong><\/p>\n<p>Diese Begr\u00e4bnis- und Gr\u00e4berordnung tritt am 1. Mai 1961 in Kraft. Am gleichen Tag verliert die Begr\u00e4bnisund Gr\u00e4berordnung vom 1. Mai 1921 ihre Geltung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"klein\" align=\"center\">Die vorliegende Fassung wurde vom Evangelischen Oberkirchenrat laut Zahl 2277\/96 am 7.11.1996 genehmigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B e g r \u00e4 b n i s &#8211; &nbsp; u n d &nbsp; G r \u00e4 b e r o r d n u n g f\u00fcr die Wiener Evangelischen Friedh\u00f6fe Die evangelischen Friedh\u00f6fe in Wien dienen der Bestattung von evangelischen Verstorbenen Augsburgischen oder Helvetischen Bekenntnissen, deren Angeh\u00f6rigen und nach Ma\u00dfgabe der vorhandenen &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.evang-friedhof.at\/matzleinsdorf\/friedhofsordnung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eFriedhofsordnung\u201c<\/span> weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"footnotes":""},"class_list":["post-53","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.evang-friedhof.at\/matzleinsdorf\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/53","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.evang-friedhof.at\/matzleinsdorf\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.evang-friedhof.at\/matzleinsdorf\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.evang-friedhof.at\/matzleinsdorf\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.evang-friedhof.at\/matzleinsdorf\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=53"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.evang-friedhof.at\/matzleinsdorf\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/53\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3283,"href":"https:\/\/www.evang-friedhof.at\/matzleinsdorf\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/53\/revisions\/3283"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.evang-friedhof.at\/matzleinsdorf\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=53"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}